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Information zum Jagdrecht

Das Jagdrecht ist in der heutigen Zeit ein relativ komplexes und umfangreiches Gebiet. So wird der Jagdscheininhaber nicht nur mit dem Bundesjagdgesetz und dem jeweiligen Landesjagdgesetz konfrontiert. Vielmehr muß er sich vielfach auch mit dem Bundesnaturschutzgesetz, der Bundesartenschutzverordnung, dem Tierschutzgesetz, der Tollwutverordnung, dem Strafgesetzbuch und dem Waffengesetz auseinandersetzen.

Erste "juristische Fallstricke" können sich bereits bei der Anpachtung eines Jagdreviers ergeben. Da das Jagdrecht geändert werden soll, man jedoch noch nicht weiß, wann und in welcher Form, sollte man in dem Pachtvertrag/Verlängerungsvertrag zum Ausdruck bringen, dass Grundlage des Vertrages das bei der Unterzeichnung geltende Bundesjagdgesetz in Verbindung mit dem ergänzenden Landesrecht ist. Bei einer Änderung oder Aufhebung des Gesetztes und dadurch bedingter Einschränkung des Jagdausübungsrechts empfiehlt es sich, die kurzfristige Aufkündigung des Pachtvertrages oder eine Anpassung des Vertrages an die veränderte Rechtslage zu vereinbaren.

Auch das Problem des Wildschadens sollte im Jagdpachtvertrag eindeutig geregelt werden. Da nach dem Gesetz die Jagdgenossenschaft verpflichtet ist, Wildschäden zu ersetzen und diese Verpflichtung in aller Regel im Jagdpachtvertrag auf den Pächter überträgt sollte dieser den Wildschadensersatz im Vertrag pro Jagdjahr auf eine bestimmte Höhe begrenzen oder aber eine Wildschadensersatzpauschale vereinbaren. Im übrigen ist hinsichtlich des Wildschadens die einwöchige Ausschlußfrist des § 34 BJG zu beachten, innerhalb der Wildschaden bei der Behörde anzumelden ist. Die Frist läuft ab Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem er von dem Schaden bei Beachtung gehöriger Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen können (regelmäßige Kontrollpflicht!). Dem gegenüber sind Wildschäden im Wald zweimal im Jahr anzumelden, jeweils zum 1. Mai und 1. Oktober.

Auch das Recht des Pächters, den Pachtzins unter bestimmten Voraussetzungen zu mindern spielt eine nicht unerhebliche Rolle im Jadgrecht. So können durch das Revier führende Straßenbaumaßnahmen oder andere Störungen, die den Jagdwert nicht unerheblich mindern, zu einem Recht des Jagdpächters führen, Herabsetzung des Pachtpreises zu verlangen.

Diese und andere Beispiele machen deutlich, daß bei auftretenden Problemen im Jagdrecht oftmals nicht nur Ausschlußfristen zu wahren sind, sondern auch die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Rechte mit Aussicht auf Erfolg wahrgenommen werden können von einer vorherigen kompetenten Beratung durch einen Rechtsanwalt abhängt.