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Notariat

Der Notar und seine Zuständigkeit

Der Notar und der Rechtsanwalt üben zwei grundverschiedene Berufszweige aus. So ist der Notar im Gegensatz zum Rechtsanwalt nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Aus diesem Grunde ist der Notar verpflichtet, sich allen Beteiligten gegenüber neutral zu verhalten und hat diese über die Tragweite und die Risiken des zu beurkundenden Geschäfts zu informieren.
Der Notar ist in erster Linie zuständig für Beurkundungen aller Art.

Hierzu gehören vor allem:

  • die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen
  • die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken
  • die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen
  • die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen sowie deren Änderungen und Aufhebungen nebst Pflichtteilsverzichtserklärungen
  • die Beurkundung von Eheverträgen
  • die Beurkundung eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins
  • die Beurkundung von Übergabeverträgen
  • die Beurkundung von Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • die Beurkundungen im Kindschaftsrecht, z.B. Adoption
  • die Beurkundung von Schuldanerkenntnissen
  • die Beglaubigung von Unterschriften allgemein, z.B. bei Löschungen im Grundbuch
  • die Beglaubigung von Unterschriften bei Eintragungen in das Handelsregister
  • Tatsachenbeurkundungen aller Art wie z.B. Lebensbescheinigungen etc.

Für die Beantwortung weiterer Fragen im Zusammenhang mit dem Notariat wollen Sie sich bitte mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.