![]() |
|||||||||
|
|||||||||
|
Information zum ReiserechtIn der heutigen Zeit, wo die Freizeit einen immer größeren Stellenwert einnimmt, stellt es für viele Menschen eine Selbstverständlichkeit dar, ein oder gar mehrmals im Jahr zum Teil relativ fern gelegene Urlaubsziele anzusteuern. Zumeist erfolgen die Buchungen in Form einer Pauschalreise über ein Reisebüro des Heimatortes. Wenn dann die Reise mit Mängel behaftet ist, sollte der Reisende wissen, welche Rechte ihm zustehen. Vertragspartner des Reisetouristen ist grundsätzlich der Reiseveranstalter (z.B. TUI, Alltours, etc.), nicht jedoch das Reisebüro oder gar das Hotel vor Ort. Haben sich ein oder mehrere Mängel gezeigt -und hier gibt eine sorgfältige Überprüfung der Katalogangaben erste Aufschlüsse darüber, was zugesichert worden ist- sollte an den Reiseveranstalter oder an den vor Ort für ihn tätigen Reiseleiter unverzüglich noch während des Urlaubs ein sogenanntes Abhilfeverlangen gerichtet werden, wobei die Mängel aufzuzeigen sind. Aus Beweiszwecken sollte dies schriftlich erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zu:
Die vorgenannten Ansprüche sind -mit Ausnahme des Rücktritts -binnen eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter möglichst schriftlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlußfrist. Da spätestens bei dem fristgerecht einzureichenden Anspruchsschreiben entscheidende Weichen darüber gestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Anspruch begründet ist, empfiehlt es sich bei aufgetretenen Mängeln unverzüglich nach Urlaubsende einen kompetenten Rechtsanwalt zwecks Beratung aufzusuchen. Dies gilt um so mehr, als daß die Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten ganze Mängelkataloge für die Beantwortung der Frage aufgestellt hat, ob und in welcher Höhe der Reisepreis gemindert oder Schadensersatz verlangt werden kann. Nur einem Rechtsanwalt, nicht jedoch den geschädigten Reisenden ist es möglich, die im Urlaub vorgefundenen Mängel anhand der Rechtsprechung richtig einzuschätzen. |
||||||||