Informationen zum Reiserecht

hier: Der Reisevertrag während der Corona-Pandemie

Grundsätzlich ist der Reisende jederzeit berechtigt, vor Reisebeginn formlos ohne Begründung vom Vertrag zurückzutreten.

Dies hat zur Folge, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, jedoch berechtigt ist, eine angemessene Entschädigung zu verlangen (vgl. § 651 h Abs. 1 BGB). In aller Regel legt der Reiseveranstalter durch vorformulierte Vertragsbedingungen angemessene Entschädigungspauschalen fest, die sich in der Höhe insbesondere an dem Zeitpunkt orientieren, wie viele Tage vor Antritt der Reise der Rücktritt von dem Reisenden erklärt worden ist.

Ausnahmsweise entfällt gemäß § 651 h Abs. 3 Satz 1 BGB der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Derartige außergewöhnliche, unzumutbare Umstände sind beispielsweise Gesundheitsrisiken wegen Ausbruchs einer schweren Krankheit oder Epidemie, wie dies das Covid-19 Virus darstellt.

In diesem Zusammenhang hat sich inzwischen in Rechtsprechung und Literatur eine eindeutige Meinung dahingehend entwickelt, dass dann, wenn eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes für ein auswärtiges Reiseziel coronabedingt besteht, ein derartiger unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand gegeben ist, der es dem Reisenden gestattet, ohne Entschädigungsverpflichtung gegenüber dem Reiseveranstalter vom Vertrag zurückzutreten.

Gleiches gilt für den Fall, wenn aufgrund bestehender Beherbergungsverbote der Reiseveranstalter nicht in der Lage ist, die Unterbringung des Reisenden im Hotel zu gewährleisten.

In derartigen Fällen liegt Unmöglichkeit hinsichtlich der reiserechtlichen Verpflichtung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden vor, was rechtlich zur Folge hat, dass dann sein Vergütungsanspruch gänzlich entfällt. Als Rechtsfolge hieraus ist der Reiseveranstalter verpflichtet, einen etwaig bereits von dem Reisenden geleisteten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung des Reisenden zurückzuzahlen.