Informationen zum Versicherungsrecht
Das Privatversicherungsrecht ist äußerst vielfältig. So umfasst beispielsweise das Sachversicherungsrecht das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisege-päck-, Feuer-, Einbruchsdiebstahl- u. Bauwesenversicherung, das Recht der privaten Personenversicherung, das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie das Haftpflichtversicherungsrecht, insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht, betrieblichen Haftpflicht, Haftpflichtversicherung der freien Berufe sowie die Umwelt- und Produkthaftpflicht.
Darüber hinaus gibt es noch speziellere Versicherungsbereiche, die nicht den obigen großen Versicherungssparten zuzurechnen sind wie beispielsweise das Transport- und Speditionsversicherungsrecht, das Rechtsschutzversicherungsrecht sowie das Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrecht. Wichtige Bestimmungen, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer regeln, sind neben den gesetzlichen Vorschriften in der Versicherungspolice, den allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Verbraucherinformationen, die bei Vertragsschluss an den Versicherungsnehmer zu übersenden sind, geregelt. Im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag kommt es oftmals zu Streitigkeiten zwischen den Versicherungsvertragsparteien, die eine Beratung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen. Diese Beratung sollte zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, um Fehler zu vermeiden, die zu gravierenden wirtschaftlichen Folgen gerade im Hinblick auf die Leistungspflicht des Versicherers führen können. So ist der Versicherungsnehmer beispielsweise nach einem Versicherungsfall (Schaden) dazu verpflichtet, diesen dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen sowie die im Schadenanzeigeformular gestellten Fragen zu beantworten, um zu vermeiden, dass sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit beruft. Insbesondere bei ablehnenden Schreiben des Versicherers oder gar eine Aufkündigung des Versicherungsvertrages unter Hinweis auf eine angebliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers sollte dieser umgehend versierten Rechtsrat einholen, da derartige Rechtshandlungen weitreichende Konsequenzen mit sich bringen können.Eine der wichtigsten Neuerungen im neuen, seit dem 01.01.2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) ist zudem der Wegfall des sogenannten „Alles-oder-nichts-Prinzip“ im Zusammenhang mit einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers:
Während der Versicherer aufgrund der früheren Gesetzeslage bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer von der Leistung frei wurde ist nunmehr nach der jetzt geltenden Bestimmung bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit der Versicherer nur berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Es hat mithin eine Einzelfallabwägung zu erfolgen.
Bei dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen ist zudem zu beachten, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VVG 2008 nur noch das anzugeben hat, was der Versicherer in Textform erfragt hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers beschränkt sich hierbei auf vorsätzliche und grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzungen, die immer wieder insbesondere im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rolle spielen.
Bei der Klärung von Rechtsfragen aus dem Versicherungsrecht vertrete ich sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer.
Für die Beantwortung weiterer Fragen in diesem Zusammenhang wollen Sie sich bitte mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.