Informationen zum Verkehrsrecht

hier: Das Pedelec und seine rechtliche Einordnung

Pedelecs sind Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer nicht mehr tritt, unterbrochen wird. Sie sind mithin Fahrräder im Sinne der StVO sowie StVZO und den dortigen Regelungen unterworfen, jedoch keine Kraftfahrzeuge.

Demgegenüber sind sogenannte S-Pedelecs (auch Speed-Pedelecs) mit einem stärkeren Motor bis 45 km/h ausgerüstet und werden ebenso wie E-Bikes im engeren Sinne, die mit einem Elektromotor angetrieben werden, als Kraftfahrzeuge klassifiziert.

Diese Fahrzeuge benötigen eine allgemeine Betriebserlaubnis und unterliegen der Versicherungspflicht. Abhängig von der Höchstgeschwindigkeit wird eine Prüfbescheinigung oder ein Führerschein der Klasse Am gefordert.

In strafrechtlicher Hinsicht versteht die bisherige OLG-Rechtsprechung Pedelecs ebenfalls nicht als Kraftfahrzeuge, so dass derzeit eine absolute Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern bei einer BAK unterhalb von 1,6 Promille nicht anzunehmen sein dürfte (vergleiche Beschluss des OLG Karlsruhe vom 14.07.2020).