Informationen zum Versicherungsrecht

hier: Die Betriebsschließungsversicherung in der Corona Pandemie

Im Zusammenhang mit der Corona Pandemie stellt sich bei abgeschlossenen Betriebsschließungs-/Unterbrechungsversicherungen für Versicherungsnehmer in der heutigen Zeit oftmals die Frage, ob die von ihm abgeschlossene Versicherung für die während der Schließung ausgefallene Zeit zur Zahlung verpflichtet ist.

Ausweislich der Musterbedingungen zur Betriebsschließungs-/Unterbrechungsversicherung leistet der Versicherer eine Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG (Infektionsschutzgesetz) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern schließt.

In diesem Zusammenhang stellt sich das erste Problem darin, ob SARSCoV2 hiervon erfasst ist. Werden nämlich in den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) Krankheiten oder Krankheitserreger namentlich und abschließend unter Hinweis auf das IfSG genannt, ohne das Corona Virus hierbei zu erwähnen, ist die Auflistung in der Regel abschließend mit der Folge, dass eine Entschädigungsleistung der Versicherung ausscheidet.

Enthalten die Bedingungen jedoch keine enumerative Aufzählung von verschiedenen Erregern bzw. Krankheiten geht der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon aus, dass alle unter die §§ 8 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der versicherten Betriebsunterbrechung sein können (so das LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020).

Weiter stellt sich die Frage, ob es für den Eintritt der Versicherung erforderlich ist, dass eine bestimmte Behörde in Form eines Verwaltungsaktes die Schließung des Unternehmens verfügt hat. Dies wird in der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung verneint. Vielmehr geht man davon aus, dass eine Betriebsschließung auch dann gegeben ist, wenn diese aufgrund einer nicht offensichtlich unwirksamen Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung erfolgt ist, beispielsweise weil die Landesregierung touristische Übernachtungen in Hotelbetrieben untersagt hat (so auch das LG Mannheim a.a.O). Schließlich ist es erforderlich, dass der Betrieb tatsächlich als faktisch geschlossen anzusehen ist, was jeweils durch eine Einzelfallbewertung geklärt werden muss.

So hat beispielsweise das Landgericht München I in seinem Urteil vom 17.09.2020 für eine Kita mit Notbetreuung eine (Voll) Schließung verneint, während der verbliebene Außerhausverkauf bei einem ansonsten geschlossenen Restaurationsbetrieb durch das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 01.10.2020 als keine unternehmerische Alternative angesehen worden ist, so dass eine Betriebsschließung im Sinne der AVB bejaht wurde.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Entscheidungen in der Betriebsschließungs-/Unterbrechungsversicherung bleibt weiterhin spannend und ist abzuwarten.